§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Panitzsch(er)leben — gestern-heute-morgen”. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und danach den Zusatz „e.V.” führen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Borsdorf OT Panitzsch in Sachsen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie der Heimatpflege und der Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Abgabenordnung) mit dem Ziel, das Zusammenleben der Ortsgemeinschaft zu fördern.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Inhalte:
  4. Die Förderung von Kunst und Kultur, welche vorrangig die Konzeption, Organisation und Durchführung von Veranstaltungen in den Bereichen Musik, Film, Literatur sowie darstellende und bildende Kunst umfasst und die Förderung von Künstlerinnen und Künstlern einschließt.
  5. Der Verein erarbeitet eigene künstlerische Inhalte, stellt diese in unterschiedlichen Kunstformen dar und bringt sie in geeigneten Veranstaltungen zur Aufführung.
  6. Der Verein widmet sich der weiteren Erforschung der Geschichte des Dorfes und wirkt auf die Einrichtung eines Ausstellungsortes hin. Er ist bestrebt bestehende historische Kulturwerte, wozu auch Immobilien zählen können, zu erhalten, selbst zu nutzen und den unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen für kulturelle und historische Zwecke nutzbar zu machen.
  7. Der Verein fördert die Bildung von Kindern und Jugendlichen im geschichtlichen und kulturellen Bereich.
  8. Der Verein fördert die Heimatpflege durch den Schutz und die Erhaltung der Umwelt, insbesondere der Parthenaue und der angrenzenden Endmoränenlandschaft, als wesentlicher Faktor für die Lebensqualität in unserer Gemeinde.
  9. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  10. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch unverhältnismäßig hohe Vergütung oder durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsfremd sind, begünstigt werden. Alle Vereinsmitglieder einschließlich eines Vereinsamtes sind ehrenamtlich tätig.

6. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person ab vollendetem 14. Lebensjahr und jede juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch den gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet darüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  3. Der Verein hat folgende Mitglieder:
  4. ordentliche Mitglieder
  5. jugendliche Mitglieder (vom vollendetem 4. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs)
  6. Ehrenmitglieder

Nur ordentliche Mitglieder haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.

4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss oder Auflösung (oder Erlöschung) der juristischen Person.
  2. Der Austritt ist jederzeit zum Ende des Geschäftsjahres möglich und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
  4. schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
  5. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.

:Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung und kann dieses nur persönlich ausüben, sofern keine Beitragsrückstände bestehen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied hat bis zum 31.3. des Geschäftsjahres den fällig werdenden Jahres-Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Dieser ist auf das Vereinskonto zu überweisen.
  2. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen.
  3. Die Beitragsordnung ist von der Mitgliederversammlung zu beschließen. Dazu ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen gelten bei Abstimmungen als nicht abgegebene Stimme.
  4. Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand, die Mitgliederversammlung und die Kassenprüfer.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder. Die Ämter und Aufgaben werden auf einer konstituierenden Sitzung des Vorstandes festgelegt.

Der Vorstand kann dem mit der Bank-Kontoführung Beauftragten gegenüber der Bank Einzelvertretungsvollmacht einräumen. Vor Rechtsgeschäften des Vereins, die einen Betrag von mehr als 150 Euro umfassen, muss ein Vorstandsbeschluss getroffen werden.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand des Vereins obliegt die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
  2. die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens und Anfertigen des Jahresberichts

d) die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstandes

Die Mitglieder des Vorstandes sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Vereins sein; mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

2. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu kooptieren.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, jedoch mindestens einmal jährlich. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
  2. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich im Umlaufverfahren (auch per E-Mail) gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich erklären. Schriftlich im Umlaufverfahren gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidung insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
  3. Änderung der Satzung,
  4. die Auflösung des Vereins,
  • die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
  • die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes sowie Wahl der Kassenprüfer
  • die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstandes,
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Beitragsbefreiungen
  • An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz,
  • Beteiligung an Gesellschaften,

1)    Aufnahme von Darlehen

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit der Absendung der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt Mailadresse gerichtet ist.
  2. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
  3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe eines Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekanntzugeben.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Kann bei Wahlen kein Kandidat die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinen, ist ein Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung, über die Auflösung des Vereins bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
  • Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
  • Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll

zu fertigen. Dieses ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

  •  Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per E-Mail mit einer zweiwöchigen Frist zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.

§ 15 Kassenprüfung

  1. In der Mitgliederversammlung werden zwei Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
  2. Die Kassenprüfer haben jedes Jahr Einsicht in das Kassenjoumal des abgelaufenen Geschäftsjahres zu nehmen und eine Revision durchzuführen. Das Geschäftsjahr ist dabei das Kalenderjahr. Ihre Aufgabe ist insbesondere
  3. Rechnungsbelege auf Vorhandensein und Vollständigkeit zu prüfen
  4. Prüfung der ordnungsgemäßen Verbuchung der Finanzen
  5. Feststellung des Kassen- und Bankbestandes

3. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben und Einnahmen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung die Vereinsmitglieder vom Ergebnis der Kassen- und Bankprüfung zu unterrichten.

§ 16 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teilen an den Förderverein der Dr. Margarete Blank Grundschule in Panitzsch e.V. und den Förderverein des Kindergartens Panitzsch e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
  4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 17 Datenschutzbestimmungen

Alle erhobenen Personaldaten der Vereinsmitglieder unterliegen den Datenschutzbestimmungen und dienen nur zum Zweck der vereinsinternen Pflege des Mitgliederbestandes.

§ 18 Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 16. Januar 2018 beschlossen und tritt mit gleichem Tage in Kraft.

Borsdorf, OT Panitzsch, 16. Januar 2018

Geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11.03.2019

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